
Energieausweise (GEG/BEG/KfW Nachweise)
Nach dem zurzeit gültigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist bei der Vermietung, Verpachtung oder Verkauf einer Immobilie ein Energieausweis vorzulegen. Auch bei Neubau eines Gebäudes, hat der Bauherr der Behörde einen Energieausweis vorzulegen. Die gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude (Gewerbeobjekte).
Man unterscheidet zwei Arten von Energieausweisen:
1. Energieverbrauchsausweis
2. Energiebedarfsausweis
Der Energieverbrauchsausweis wird aus den Energieverbräuchen der letzten drei Jahren erstellt. Dies erfolgt anhand der letztjährigen Verbrauchsabrechnungen (Strom, Gas, Pellets, etc.). Dadurch ist eine schnelle und kostengünstige Erstellung für Vermietung, Verpachtung oder Verkauf möglich.
Bei Neubauprojekten muss immer ein Energiebedarfsausweis erstellt werden. Dazu ist es nötig die Flächen, die thermischen Eigenschaften der Gebäudehülle und Fenster, die Beleuchtungs- und Heizungstechnik zu erfassen und daraus einen Energiebedarf für das Gebäude zu berechnen. Dies erfolgt nach der DIN V 18599. Die Berechnungsergebnisse dienen als Nachweis gegenüber der Baubehörde für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nach dem Gebäudeenergiegesetz. Auch der Nachweis für ein Effizienzhaus (z.B. EH 40) nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder KfW-Förderung erfolgt über die Berechnung nach der DIN V 18599.
Zusätzlich ist bei Neubauten der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes gemäß der Norm DIN 4108 zu erfüllen.
Der Nachweis kann statische Rechenverfahren oder durch eine Simulation erfolgen. Das statische Verfahren berücksichtigt keine individuellen Besonderheiten und enthält Vereinfachungen und ist eher für Standardfälle ausgelegt. Die thermisch-dynamische Simulation ist präziser, kann besser auf das individuelle Objekt eingehen und den sommerlichen Wärmeschutz genauer an das Nutzerverhalten und Besonderheiten des Gebäudes anpassen.