top of page

Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg

Das EWärmeG BW findet seine Anwendung, wenn Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden ausgetauscht bzw. ersetzt werden. Das Gesetz gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Durch das Gesetz müssen nach einem Austausch der Heizung 15 % der Wärme durch erneuerbare Energien bereit gestellt werden.

Dies kann Beispielweise über Solarthermie, Erdgas mit Biogasanteil, Holzheizungen, Wärmepumpen, etc. erfolgen. Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben sind die Umsetzung von Dämmmaßnahmen (z.B. Dachboden, Kellerdämmung, etc.), der Einsatz einer PV Anlage oder ein Sanierungsfahrplan für das Gebäude erstellen zu lassen. Die Erfüllungsoption können dabei untereinander kombiniert werden.

Fällt die Wahl weiterhin auf eine Gasheizung, ist es nicht möglich reines Erdgas zu verwenden. Es ist notwendig, Erdgas mindestens aus 10 % Biogasanteil vom Energieversorger zu beziehen. Bei der Belieferung handelt es sich um eine sogenannte virtuelle Belieferung (die Heizung muss hierfür nicht umgerüstet werden, physikalisch beziehen sie weiterhin reines Erdgas).

Der Sanierungsfahrplan BW ist eine gute Möglichkeit die restlichen 5 % des Gesetzes zu erfüllen. Dieser dient als Instrument zur energetischen Beratung von Altbauten. Um Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen, wird zunächst der Ist-Zustand begutachtet und im Anschluss der Soll-Zustand für die Eigentümerin oder den Eigentümer ermittelt. Für Nichtwohngebäude erfüllt der Sanierungsfahrplan BW sogar die vollen 15 %.

Für eine Beratung, welche Erfüllungsoptionen für ihr Gebäude am besten geeignet ist, berate ich Sie gerne individuell.

bottom of page